Urteil des Oberlandesgerichts : Schwarzfahren ist auch mit Ansage strafbar
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Wer kein Ticket hat zahlt - ob mit „Ich fahre schwarz“-Aufschrift oder ohne. Bild: dpa
Ein Mann heftet sich einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ an die Mütze, und fährt - natürlich ohne Fahrschein - ICE. Muss er das Bußgeld bezahlen?
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat einen solchen Fall entschieden (Az.: III-1 RVs 118/15) - mit eindeutigem Ergebnis: Auch ein Fahrgast, der einen gut lesbaren Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ an der Mütze trägt, macht sich dem Schwarzfahren strafbar.
Der Angeklagte war ohne gültige Fahrkarte in einen ICE von Köln nach Frankfurt am Main gestiegen und hatte sich einen Sitzplatz gesucht. An seiner umgeklappten Wollmütze befestigte er einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“, allerdings ohne den Zettel einem Bahnmitarbeiter zu zeigen. Erst bei einer Fahrscheinkontrolle wurden die Kontrolleure auf den Mann aufmerksam.
Der Schwarzfahrer weigerte sich ein Bußgeld zu bezahlen, schließlich habe er den Beförderungsbedingungen der Bahn mit dem Zettel widersprochen. Außerdem sei er kein Schwarzfahrer, da er nicht vorgetäuscht habe den Bedingungen zuzustimmen. Er müsse erst bei der Kontrolle ein Ticket lösen.
Kontrolle ist nicht Aufgabe der Fahrgäste
Das OLG teilt diese Ansicht offenbar nicht: Das Einsteigen in den ICE und die anschließende Sitzplatzsuche würden den Eindruck erwecken, dass er den Beförderungsbedingungen zustimme. Der Zettel an der Mütze habe darauf keine Auswirkung, so das Gericht in einer Pressemitteilung. Zudem spielt es ebenfalls keine Rolle, ob andere Fahrgäste den Zettel gesehen haben. Denn es sei nicht die Aufgabe der Fahrgäste, den Fahrpreisanspruch der Deutschen Bahn durchzusetzen. Der zahlungsunwillige Fahrgast hätte „offen und unmissverständlich“ vor Abfahrt des Zuges das Bahnpersonal auf den Zettel aufmerksam machen müssen. Anschließend hätte er entweder ein Ticket kaufen, oder den ICE verlassen müssen.
Dabei sei sein Verhalten anfangs sogar noch regelkonform gewesen, so das Gericht. Der Schwarzfahrer hätte auch noch im Zug eine Fahrkarte lösen können. Da er aber nach Abfahrt des ICE keinen Fahrschein gelöst hatte, habe er sich der Beförderungserschleichung schuldig gemacht. Damit bestätigte das OLG Köln ein früheres Urteil des Landgerichts Bonn.
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