Mutter in einem Kindesverhältnis steht, durch den Vater. 2 Die Anerkennung kann vor der Geburt des Kindes erfolgen. 3 Ausgeschlossen ist die Beurkundung der Anerkennung eines adoptierten Kindes. 4 Ist der Anerkennungswillige unmündig oder entmündigt, so ist die schriftliche Zustimmung seiner Eltern oder der Person, die ihn gesetzlich vertritt, erforderlich. Die Zustimmenden müssen ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Ihre Unterschriften sind zu beglaubigen.10 5 Die Erklärung über die Anerkennung kann unter Vorbehalt von Artikel 71 Absatz 1 IPRG11 von jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten entgegengenommen werden. Ist es dem Anerkennenden nicht möglich, persönlich zu erscheinen, so kann die Erklärung -- bisherigen Namen, gefolgt vom Familiennamen, weiterführen (Art. 160 Abs. 2 und 3 ZGB). Die gleiche Möglichkeit hat der Bräutigam, wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2 ZGB). 2 Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Zivilstandsamt, bei welchem das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung eingereicht werden muss, oder das Zivilstandsamt des Trauungsortes zuständig. Bei Trauung im Ausland kann die erklärende Person die Erklärung auch der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt ihres Heimatortes oder schweizerischen Wohnsitzes abgeben. 3 Die Unterschrift wird beglaubigt. Namenserklärung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe