Mit Einbahnstraße (veraltet Einrichtungsstraße) oder Einbahn (in Österreich) wird eine Straße bezeichnet, in der sich Fahrzeuge nur in eine Richtung bewegen dürfen. -- Entsprechend der VwV-StVO zum § 41 StVO muss am Anfang der Einbahnstraße und zusätzlich an Einmündungen in der Einbahnstraße das Zeichen 220 Zeichen 220.svg jeweils parallel zur Fahrbahn angebracht sein. Zeichen 220 schreibt allen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen. Am Ende der Einbahnstraße muss das Zeichen Verbot der Einfahrt 267 Zeichen 267.svg angebracht sein. Das Zeichen 353 Zeichen 353.svg kann das Vorhandensein einer Einbahnstraße ergänzend anzeigen. In Einbahnstraßen, die durch Zeichen 274 Zeichen 274.svg (zulässige Höchstgeschwindigkeit) oder durch Zeichen 274.1 Zeichen 274.1.svg (Tempo-30/20/10-Zone) nur mit einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h oder niedriger befahren werden dürfen, besteht die Möglichkeit, den Fahrradverkehr auch entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zuzulassen. Dazu muss die Einbahnstraße aufgrund ihrer Breite geeignet sein. Zusatzzeichen mit dem Piktogramm eines Fahrrades und horizontalen Richtungspfeilen Zusatzzeichen 1000-32.svg müssen dazu dicht unter dem Zeichen Zeichen 220.svg und, soweit vorhanden, dicht unter dem Zeichen Zeichen 353.svg angebracht sein. Unter dem Zeichen Zeichen 267.svg steht dann das Zusatzzeichen Zusatzzeichen 1022-10.svg (Anlage 2 der StVO). Bis 31.12.2010 ist anstelle des Zusatzzeichens 1000-32 Zusatzzeichen 1000-32.svg auch noch das frühere Zeichen 1000-33 Zusatzzeichen 1000-33.svg gültig (§ 53 StVO). Nicht gekennzeichnete Einbahnstraßen sind Kreisverkehre Zeichen 215.svg und Autobahnen Zeichen 330.svg (Richtungsfahrbahn). -- Eine „unechte Einbahnstraße“ bezeichnet eine Straße, bei der zwar das Zeichen Verbot der Einfahrt (267) angebracht ist, nicht aber das Zeichen 220. Hier darf zwar am Ende der Straße (bzw. am Standort des Schildes) nicht eingefahren werden, innerhalb der Straße kann aber in beiden Richtungen gefahren werden. Dies kann sinnvoll sein um z.B. aus einem Grundstück in beide Richtungen fahren zu können. -- Zusatzzeichen, das Radfahrern das Fahren seit dem 1.9.2009 auch entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gestattet (Anlage 2 der StVO) Zusatzzeichen, das Radfahrern das Fahren bis 31.12.2010 auch entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gestattet (§ 53 StVO) Zusatzzeichen, das Radfahrern die Einfahrt und das Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gestattet (§ 41 StVO) -- In Österreich werden Einbahnstraßen umgangssprachlich nur als Einbahn bezeichnet. Die Straßenverkehrsordnung spricht jedoch von Einbahnstraße. Einbahnstraßen dürfen von Radfahrern in Wohnstraßen gemäß (§ 7 Abs. 5 auch in der entgegengesetzten Fahrtrichtung befahren werden. Ebenso können Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern gemacht werden. Außer in Wohnstraßen sind in diesen Fällen Leit- oder Sperrlinien zur Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen, sofern die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordern.